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Datensperre (Einwohnerregisterdaten)

Datensperre (Einwohnerregisterdaten)

Gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister gibt die Gemeinde einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkung Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug bekannt.

Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (MERG §18 Abs. 2).

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten beantragt werden.
Gestützt auf § 22 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z. B. bei Vorlage eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielsweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Wollen Sie Ihre Personendaten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen?

Senden Sie Ihr schriftliches Gesuch (keine E-Mail) an:

Einwohnerkontrolle Mönchaltorf
Esslingerstrasse 2
8617 Mönchaltorf

Die Einwohnerkontrolle wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
 

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