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Ein- und Auszugsanzeige

Ein- Auszugsanzeige

Liegenschaftenverwaltungen, Vermieter von Wohnungen oder Zimmern und Logisgeber (z.B. Aupairfamilien usw.) sind bei einem Wohnungswechsel verpflichtet, der Einwohnerkontrolle eine Einzugs- oder Auszugsanzeige einzureichen. Wir bitten Sie zudem, Ihre Mieter darauf aufmerksam zu machen, dass das Nichtbeachten der Meldepflicht innert 14 Tagen eine Busse zur Folge hat (gemäss §31 Abs. 1 lit a MERG).


 

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Zuständige Abteilung