Direkt zum Inhalt springen

Patenterteilung

Allgemeines

Gemäss § 2 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 bedarf eines Patentes:

  • wer an einem allgemein zugänglichen Ort mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt

Es wird zwischen drei Arten von Patenten unterschieden:

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten. Es werden Patente für Gastwirtschaften mit oder ohne Alkohol ausgestellt.

Patent zur Fühung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes

Das Patent für den Klein- und Mittelverkauft berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an den Endverbraucher. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist nicht gestattet.

Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden, öffentlich zugänglichen Betriebes (Festwirtschaftsbewilligung)

Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) werden befristete Patente für eine bestimmte Zeit und Örtlichkeit ausgestellt.

Laden sie via Online-Schalter das passende Formular herunter und senden Sie das Gesuch mit den entsprechenden Unterlagen an das Polizeisekretariat, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf.

Zuständige Abteilung