Friedensrichter
Friedensrichteramt Mönchaltorf
Christina Staub Tanner
Hänslerstrasse 2
8617 Mönchaltorf
Tel. 044 311 40 60
friedensrichteramt@moenchaltorf.ch
Sprechstunde des Friedensrichters
Nach telefonischer Vereinbarung
Aufgaben
- Erste Instanz bei Streitigkeiten Zivilrechtlicher Art, Durchführung eines Schlichtungsverfahren. Erledigung einer Klage ohne Weiterzug an ein Gericht;
- Erteilung der Klagebewilligung bei Nichteinigung.
- Erbrechtliche Fragen: Durchführung eines Schlichtungsverfahren bei Klagen auf Erbteilung.
- Beratungen betreffend Verfahrensablauf.
Zuständig für folgende Klageeinreichungen:
- Alle Zivilrechtlichen Belange (ausser Mietsachen) Forderungen, Herausgabe, Unterhaltspflicht, usw.;
- nachbarrechtliche Streitigkeiten;
- arbeitsrechtliche Forderungen;
Ihr Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben
Mit dem Formular „Zivilklage“ (beim Friedensrichter- oder Betreibungsamt erhältlich) haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Friedensrichteramt (in der Regel am Wohnsitz des Schuldners) eine Zivilklage einzureichen und den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Mit Eingabe des Schlichtungsverfahrens wird die Klage (Art. 62 ZPO) Rechtshängig.
Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. (Begleitung durch eine Vertrauensperson oder Rechtsanwalt ist möglich. (Art. 204 ZPO9.)
Ausnahmen
Beruht indessen die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, so kann beim zuständigen Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangt werden.
Mietforderungen
Bei Mietforderungen ist die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietangelegenheiten, Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, zuständig.
Örtliche Zuständigkeit des Friedensrichters
In der Regel am Wohnsitz resp. am Firmensitz der beklagten Partei und (bei Gerichtsstandvereinbarungen gemäss Vertrag, oder gemäss Gerichtsstandsgesetz GestG)
Arbeitsrechtliche Forderungen sind beim Friedensrichter am Sitz des Arbeitgebers oder am Arbeitsort (wo der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet) einzureichen.
Sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 2’000.00 nicht übersteigt, kann der Friedensrichter auf Antrag des Klägers endgültig als Richter entscheiden. (Art.212 ZPO).
Bis CHF 5'000.00 kann der Friedensrichter ein Urteilsvorschlag erlassen. (Art.210ff.ZPO)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Verband der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Kantons Zürich.