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Interessenbindungen

Das Gemeindegesetz (LS 131.1) sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen. In der Gemeindeordnung Mönchaltorf vom 1. Juli 2018 wird dies in Art. 19 wie folgt präzisiert:

1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

  1. ihre beruflichen Tätigkeiten,
  2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
  3. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.  

Sie finden das Register zur Offenlegung von Interessenbindungen hier: 

Register zur Offenlegung von Interessenbindungen [pdf, 442 KB]