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Sozialhilfe - Haushaltsführung Zusatzformular B

Die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung erfolgt bei Wohn- und Lebensgemeinschaften von Personen im einfachen Konkubinat (ebenso bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, bei denen die Partner weniger als 2 Jahre zusammen leben) sowie von Familienangehörigen, welche nicht als Einheit unterstützt werden (z.B. Zusammenleben von Geschwistern).

Die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand der Haushaltsführung und den finanziellen Verhältnissen der Person, die von den Haushaltsdiensten profitiert.

Um die finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person feststellen zu können, sind entsprechende Belege einzureichen.

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