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Gemeindeversammlung

Bild einer Hand die aufstreckt

 

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und ist neben der Urnenabstimmung ein wichtiges Entscheidungsgremium. Sie setzt sich aus allen stimmberechtigten Schweizerbürger/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde Mönchaltorf zusammen.

Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen entweder im Gemeindezentrum Mönchhof, grosser Saal oder in der Turnhalle Rietwis statt: die Rechnungs-Gemeindeversammlung (Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (Dezember). Im Frühling und Herbst können bei Bedarf zusätzliche Gemeindeversammlungen angesetzt werden. Jede Versammlung wird spätestens vier Wochen vor dem eigentlichen Datum, unter Bezeichnung der Geschäfte, öffentlich bekannt gegeben.

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, müssen aber in dem für die Besucher/innen gekennzeichneten Bereich sitzen.

Kontakt

Cornelia Müller, Gemeindeschreiberin
cornelia.mueller@moenchaltorf.ch

Aufgaben

Rechtsetzungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  1. das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten (Personalreglement),
  2. die Entschädigung von Behördenmitgliedern,
  3. das Polizeirecht (Polizeiverordnung),
  4. die Wasserversorgung,
  5. die Siedlungsentwässerungsanlagen,
  6. die Abfallentsorgung,
  7. die Grundzüge der Gebührenerhebung, d.h. insbesondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen.

 

Planungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:

  1. des kommunalen Richtplans,
  2. der Bau- und Zonenordnung,
  3. des Erschliessungsplans,
  4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

 

Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:

  1. die politische Kontrolle über die Behörden und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben,
  2. die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung (Art. 9 Gemeindeordnung) unterliegen,
  3. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind,
  4. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
  5. Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind,
  6. die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht.

 

Finanzbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:

  1. die Festsetzung des Budgets,
  2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
  3. die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,
  4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 3‘000‘000.- für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500‘000.- für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,
  5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 3‘000‘000.- für einen bestimmten Zweck und von Zusatzkrediten für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500‘000.- für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,
  6. die Genehmigung der Jahresrechnungen,
  7. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind,
  8. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben,
  9. den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 4‘000‘000.--,
  10. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 2‘000‘000.-,
  11. die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 500‘000.--.

 

Kompetenzen

Rechte resp. Regeln für Stimmbürgerinnen und Stimmbürger

Anfragerecht (§ 17 GG)
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen (Anfragerecht nach § 17 Gemeindegesetz). Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Initiativrecht (§ 147 und § 151 Gesetz über die politischen Rechte)
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallenden Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit seinem Antrag der nächstmöglichen Gemeindeversammlung vor. In begründeten Fällen kann sie in einer späteren Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.

Antragsrecht (§ 22 GG)
Jede stimmberechtigte Person kann sich zu einem Geschäft in der Gemeindeversammlung äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

Abstimmungsordnung (§ 23 GG)
Anträge zum Verfahren werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

Stimmrechtsrekurs (§ 19 ff. VRG)
Wurden in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften über die politischen Rechte missachtet – und wurde dies in der Versammlung von jemandem gerügt – oder verletzen gefasste Beschlüsse Vorschriften über die politischen Rechte, kann innert 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Stimmrechtsrekurs erhoben werden.

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