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Fristverlängerung Steuererklärung

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Elektronische Fristverlängerung

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März jeden Jahres einzureichen. Selbstständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Zürich erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September.

Haben Sie Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist beim Bereich Steuern ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen.

Die Einreichungsfrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden. Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Bescheid als stillschweigend bewilligt.

Verspätete Gesuche können nicht mehr bewilligt werden. Auch Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Klicken Sie auf dieses Symbol  und geben Sie Ihre Zugangsdaten (siehe Steuererklärung) ein. Nähere Angaben finden Sie in der Anleitung unter den Dokumenten (am Schluss dieser Seite).

Bei Fragen steht Ihnen der Fachbereich Steuern gerne zur Verfügung.

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