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Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2026
20.00 Uhr im Gemeindezentrum Mönchhof, grosser Saal
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Mitreden, mitbestimmen, mitgestalten.
Auf dieser Plattform orientiert Sie der Gemeinderat über die Traktanden der nächsten Gemeindeversammlung und stellt Ihnen zusätzliche Informationen zur Verfügung.
Gerne bedienen wir Sie mit digitalen Informationen, die Sie jederzeit abrufen und lesen können. Dazu gehört auch der Beleuchtende Bericht, der jeweils für die traktandierten Gemeindeversammlungsgeschäfte durch die Verwaltung verfasst und den Gemeinderat verabschiedet wird. Der Beleuchtende Bericht kann bei Bedarf auch nach Hause bestellt werden. Wir freuen uns auf Ihr politisches Mitmachen. Der Countdown läuft!
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Hinweise
Termine
Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen entweder im Gemeindezentrum Mönchhof, grosser Saal oder in der Turnhalle Rietwis statt: die Rechnungs-Gemeindeversammlung (Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (Dezember). Im Frühling und Herbst können bei Bedarf zusätzliche Gemeindeversammlungen angesetzt werden. Jede Versammlung wird spätestens vier Wochen vor dem eigentlichen Datum, unter Bezeichnung der Geschäfte, öffentlich bekannt gegeben.
Abstimmungen
An der Gemeindeversammlung wird über die traktandierten Geschäfte nach der Präsentation und Diskussion offen abgestimmt. Die Stimmberechtigten entscheiden in der Regel per Handerheben. Bei unklaren Mehrheitsverhältnissen ordnet die Versammlungsleitung (Gemeindepräsidium) die Zählung der Stimmen durch die für die Versammlung gewählten Stimmenzähler/innen an. Die Abstimmungen sind ein zentraler Bestandteil der direkten Demokratie: Jede anwesende stimmberechtigte Person kann ihre Stimme einbringen und damit die Entwicklung der Gemeinde aktiv mitgestalten.
Aufgaben
Rechtsetzungs- und Planungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung verfügt über umfassende Zuständigkeiten in den Bereichen Rechtsetzung, Planung, allgemeine Verwaltung und Finanzen. Sie erlässt und ändert wichtige Rechtssätze, insbesondere grundlegende Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten, zur Entschädigung der Behördenmitglieder, zum Polizeirecht sowie zur Wasserversorgung, Siedlungsentwässerung, Abfallentsorgung und zu den Grundzügen der Gebührenerhebung. Zudem ist sie verantwortlich für die Festsetzung und Änderung zentraler Planungsinstrumente wie des kommunalen Richtplans, der Bau- und Zonenordnung, des Erschliessungsplans sowie von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, sofern nicht andere Organe zuständig sind.
Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Im Bereich der allgemeinen Verwaltungsbefugnisse übt die Gemeindeversammlung die politische Kontrolle über Behörden und weitere Träger öffentlicher Aufgaben aus, behandelt Anfragen und Initiativen, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen, und entscheidet über Ausgliederungen von geringer Bedeutung. Sie schliesst Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz ab, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, und genehmigt Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht wesentlich für die Gemeindeentwicklung sind. Auch die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben fällt in ihren Zuständigkeitsbereich, sofern keine übergeordneten Verpflichtungen bestehen.
Finanzbefugnisse
Finanziell obliegt der Gemeindeversammlung die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans. Sie bewilligt neue einmalige Ausgaben bis 3 Millionen Franken und neue wiederkehrende Ausgaben bis 500'000 Franken sowie entsprechende Zusatzkredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Weiter genehmigt sie die Jahresrechnungen und Abrechnungen über beschlossene neue Ausgaben, entscheidet über die Vorfinanzierung von Investitionen und über den Erwerb, die Veräusserung oder Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern bestimmte Betragsgrenzen überschritten werden.
Alle wissenswerten Informationen zu den Aufgaben der Gemeindeversammlung finden Sie auch in der Gemeindeordnung.
Rechte der Stimmberechtigten
Anfragerecht
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen (Anfragerecht nach § 17 Gemeindegesetz). Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet. Rechtliche Grundlage: §17 Gemeindegesetz des Kantons Zürich.
Initiativrecht
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallenden Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit seinem Antrag der nächstmöglichen Gemeindeversammlung vor. In begründeten Fällen kann sie in einer späteren Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern. Rechtliche Grundlage: §147 und §151 Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich)
Antragsrecht
Jede stimmberechtigte Person kann sich zu einem Geschäft in der Gemeindeversammlung äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst. Rechtliche Grundlage: §22 Gemeindegesetz des Kantons Zürich
Abstimmungsordnung
Anträge zum Verfahren werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt. Rechtliche Grundlage: §23 Gemeindegesetz des Kantons Zürich
Stimmrechtsrekurs
Wurden in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften über die politischen Rechte missachtet – und wurde dies in der Versammlung von jemandem gerügt – oder verletzen gefasste Beschlüsse Vorschriften über die politischen Rechte, kann innert 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Rechtliche Grundlage: §19ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich