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Vogelschutz bei Neubauten: Änderung im Bau- und Planungsgesetz
Glas an Gebäuden und Fassaden können für Vögel tödliche Fallen darstellen. Im Gegensatz zu Menschen erkennen Vögel transparente Flächen nicht, sondern nur das, was dahinter liegt. So sehen sie hinter Balkonverglasungen, Wintergärten, freistehenden Glasflächen sowie bei Verglasungen übers Eck nur die Pflanzen oder den Himmel hinter dem Glas. In der Folge prallen sie beim Anflug ungebremst in die für sie unsichtbaren Flächen. Dies endet für die Vögel in den meisten Fällen tödlich. Gleichermassen heikle Situationen ergeben sich, wenn sich Bäume oder Büsche in Fassaden oder Glasflächen spiegeln: Vögel erkennen diese als erweiterten Lebensraum, fliegen diese an und kollidieren stattdessen mit den spiegelnden Flächen. Problematisch für Vögel sind insbesondere Scheiben mit Durchsicht und Spiegelungen.
Änderung im Planungs- und Baugesetz
Der Kantonsrat Zürich hat das Problem anerkannt und einen neuen § 239 Abs. 3 im Planungs- und Baugesetz erlassen:
"Bei Neubauten ist bei der Gestaltung von Fassaden sowie Glas- und Fensterflächen gebührend Rücksicht auf den Vogelschutz zu nehmen."
Was bedeutet das? Neubauten sind so zu planen und bewilligen, dass keine offensichtlichen Risiken für Vogelschlag bestehen. Bauvorhaben berücksichtigen die Erkenntnis zum vogelfreundlichen Bauen. Namentlich ist auf grossflächige transparente Scheiben, spiegelnde Glasflächen und Übers-Eck-Verglasungen zu verzichten oder die Gefahr wird mit Markierungsmassnahmen entschärft.
Weitere Informationen finden Sie im angehängten Merkblatt.
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| Merkblatt Vogel und Glas der Baudirektion Kanton Zürich (PDF, 300 kB) | Download | 0 | Merkblatt Vogel und Glas der Baudirektion Kanton Zürich |