Das Zustellungsbegehren ist innert der Auflagefrist (Poststempel) an die Gemeinde Mönchaltorf, Bau- und Liegenschaftenverwaltung, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, einzureichen. Per E-Mail übermittelte Zustellungsbegehren sind ungültig. Nach Fristablauf wird das Begehren (mitsamt allfälliger Einwendungen) der Bauherrschaft in Kopie zur Kenntnis gebracht (§ 315 Abs. 2 PBG).
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Ist das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide (auch spätere Projektänderungen, kantonale Bewilligungen etc.) über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 PBG).