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Interessenbindungen

Bild einer Reihe von Ordnern in einem Gestell

 

Das Gemeindegesetz sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen. In der Gemeindeordnung Mönchaltorf vom 1. Juli 2018 wird dies in Art. 19 wie folgt präzisiert:

1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

  1. ihre beruflichen Tätigkeiten,

  2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,

  3. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.  

Sie finden das Register zur Offenlegung von Interessenbindungen hier unter den Dokumenten.

Dokumente

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Register zur Offenlegung von Interessenbindungen_2025.08 (PDF, 572.58 kB) Download 0 Register zur Offenlegung von Interessenbindungen_2025.08