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Störche "Weisstorch"

Immer öfter wählen Weissstörche Dächer in Mönchaltorf als Nistplatz. Was das für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer bedeutet  und wer wofür zuständig ist, erfahren Sie auf dieser Seite.

Storchenfamilie

Hintergrund

Im 1950 galt der Weissstorch als Brutvogel in der Schweiz praktisch als ausgestorben. Gezielte Fördermassnahmen haben dazu geführt, dass sich landesweit wieder eine stabile Population aufbauen konnte. Auch in Mönchaltorf nimmt die Zahl der Brutpaare Jahr für Jahr zu.

Der Weissstorch steht in der Schweiz als wildlebende Vogelart unter dem Schutz des eidgenössischen Jagdgesetzes. Während der Brutzeit sind störende Eingriffe ins Brutgeschäft zwingend zu unterlassen, damit die Störche ungestört brüten und die Jungtiere aufziehen können. Darüber hinaus bleiben die Horste auch ausserhalb der Brutzeit als Naturschutzobjekte geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres entfernt werden.

Brutzeit (Schonzeit): Februar - August

Schutz des Storches: Jagdgesetz (JSG), SR 922.0Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Schutz des Horstes: Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG), SR 451Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Pflichten der Liegenschaftseigentümer/innen

Hat sich auf Ihrer Liegenschaft ein Storchenpaar oder mehrere Paare niedergelassen, sind folgende Punkte zu beachten:

UNTERHALT
Mit regelmässigem Unterhalt wird die Funktionstüchtigkeit von Kaminen, Dächern und Regenrinnen sichergestellt. Reinigen Sie regelmässig Dächer und entfernen Sie herumliegende Äste, Laub und Ausscheidungen, insbesondere aus den Regenrinnen. Die Arbeiten dürfen nicht während der Brutzeit erfolgen.

HAFTUNG
Bei gefährlichen Horsten (z.B. über Eingängen, Terrassen oder Gehwegen) können Personen durch herunterfallende Gegenstände verletzt werden. Die Eigentümerschaft könnte im Rahmen der Werkeigentümerhaftung für Schäden haftbar gemacht werden.

SICHERHEIT
Nisten Störche auf aktiven Kaminen, sollte umgehend die Gemeindeverwaltung informiert werden um die erforderlichen Massnahmen zu klären, damit weder für Mensch noch Tier ein Sicherheitsrisiko entsteht.
Da Horste laufend vergrössert werden, können diese über die Jahre sehr schwer werden - üblicherweise bis zu 200 kg. Sehr alte Horste können im Extremfall auch über 1 Tonne wiegen. Beobachten Sie die Grösse des Horstes von Jahr zu Jahr und klären Sie gegebenenfalls die Statik des Daches.

Erlaubt / nicht erlaubt

Während der Brutzeit nicht erlaubt

  • Nester zu entfernen oder zu verändern.
  • Schutz- oder Abwehrvorrichtungen anzubringen.
  • Baugerüste aufstellen oder den Anflug der Altvögel erschweren.

Ausserhalb der Brutzeit möglich

  • Prüfen, ob ein Horst entfernt oder verschoben werden muss (Bewilligung der Gemeinde erforderlich).
  • Präventives Anbringen von Abwehrvorrichtungen, um einen neuen Horstbau zu verhindern.
  • Anbringen sonstiger Sicherheits- oder Schutzmassnahmen, z.B. vor Kot (ggf. Baugesuch erforderlich).

Wichtig
Abwehrvorrichtungen dürfen die Tiere nicht verletzen. Spikes, lose Drähte oder scharfe Kanten sind nicht zulässig. Geeignet sind zum Beispiel straff gespannte Drähte, Giebelaufsätze oder Kugeln auf Kaminen und Masten. Gute Beispiele liefert das Merkblatt von Storch Schweiz – siehe unter Download.

Zu beachten

Die Finanzierung von Massnahmen liegt in der Regel beim Verursacher bzw. der Verursacherin, also bei der Person, die den Eingriff veranlasst hat – üblicherweise der Grundeigentümerschaft. Dies gilt auch für Unterhalts- oder Schutzmassnahmen infolge von Störchen. Planen Sie Sanierungsarbeiten am Dach oder die Erstellung einer PV-Anlage auf Ihrer Liegenschaft mit einem Storchenhorst weit im Voraus und nehmen sie frühzeitig Kontakt mit der Gemeindeverwaltung auf.

Auskunft

Bei Fragen rund um Storchenhorste auf Ihrem Grundstück steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Mönchaltorf gerne zur Verfügung.

Fachstelle Weissstorch
Seit Frühling 2026 berät zudem die kantonale Fachstelle Weissstorch Gemeinden und Private im Umgang mit Horsten und Konfliktfällen.

www.fachstelle-weissstorch-zh.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Dokumente

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Merkblatt_Gebäudebrüter (PDF, 1.14 MB) Download 0 Merkblatt_Gebäudebrüter
Merkblatt_Horstplätze_2024_0425 (PDF, 845 kB) Download 1 Merkblatt_Horstplätze_2024_0425