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Interessenbindungen
Das Gemeindegesetz sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen. In der Gemeindeordnung Mönchaltorf vom 1. Juli 2018 wird dies in Art. 19 wie folgt präzisiert:
1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
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ihre beruflichen Tätigkeiten,
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ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
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ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.
Sie finden das Register zur Offenlegung von Interessenbindungen hier unter den Dokumenten.
Dokumente
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Register zur Offenlegung von Interessenbindungen_2025.08 (PDF, 572.58 kB) | Download | 0 | Register zur Offenlegung von Interessenbindungen_2025.08 |