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Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides
Das Zustellungsbegehren ist innert der Auflagefrist einzureichen. Nach Fristablauf wird das Begehren (mitsamt allfälliger Einwendungen) der Bauherrschaft in Kopie zur Kenntnis gebracht (§ 315 Abs. 2 PBG).
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Ist das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide (auch spätere Projektänderungen, kantonale Bewilligungen etc.) über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 PBG).
Die Plattform «eBaugesucheZH» Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.macht es möglich, das Baubewilligungsverfahren komplett elektronisch abzuwickeln – von der Eingabe des Baugesuchs über die Prüfung, Bewilligung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
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