Hauptinhalt

Ein- und Auszugsanzeige (Mieterwechsel) Hauseigentümer / Verwaltungen

Vermietende, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebende haben den Ein - und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern den Einwohnerdiensten zu melden. Grundlage der Meldepflicht ist § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 11. Mai 2015.

Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses elektronisch vorgenommen werden. 

Name VornameFunktionTelefonKontakt
Name Verantwortlich Telefon

Online-Formular