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Waffenerwerbsschein

Bild Zielscheibe

 

Erwerb einer Waffe

Alle erlaubten Waffen können mittels Gesuch für einen Waffenerwerbsschein (siehe unten) bei der Gemeinde Mönchaltorf, Abteilung Allgemeine Verwaltung, beantragt werden.

Seit dem 15. August 2019 sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verboten. Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein» benötigt wird. Solche Ausnahmebewilligungen können mit dem entsprechenden Gesuch bei der Kantonspolizei Zürich, Waffen / Sprengstoffe, Postfach, 8021 Zürich, Telefon 044 247 27 25, waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch beantragt werden.

 

Erbgang

Personen, welche Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, haben innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein zu beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person, welche einen entsprechenden Waffenerwerbsschein eingeholt hat, übertragen werden.

 

Personen mit Wohnsitz Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung

Ausländische Staatsangehörige, welche über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen Gemeindebehörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Bestandteiles berechtigt sind.

 

Gesuch

Im Gesuchformular ist für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheines jede Waffe und jeder wesentliche Waffenbestandteil mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen (Art. 15 Abs. 1 WV).

Beilagen zum Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheines

  • Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte
  • Für ausländische Staatsangehörige mit Bewilligung in der Schweiz: Kopie des Ausländerausweises

 

Gebühren

Auszug aus Anhang 1 (Art. 55) der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) vom 2. Juli 2008 (Stand 1. Januar 2022):

Feuerwaffen und andere Waffen CHF 50
wesentliche Waffenbestandteile CHF 20
Verlängerung der Bewilligung CHF 20

Weitere Gebühren sind direkt der vorgenannten Verordnung zu entnehmen.

 

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2022), Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) vom 2. Juli 2008 (Stand 1. Januar 2022), Waffenverordnung (WafVO) vom 16. Dezember 1998

Weiterführender Link:
Der Kanton gibt auf seiner Webseite Tipps zum Umgang mit Waffen und Munition.

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Sicherheitstipps Schusswaffen (PDF, 853.07 kB) Download 0 Sicherheitstipps Schusswaffen
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