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Gemeindeversammlungen
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und ist neben der Urnenabstimmung ein wichtiges Entscheidungsgremium. Sie setzt sich aus allen stimmberechtigten Schweizerbürger/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde Mönchaltorf zusammen.
Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Gemeindeordnung geregelt.
Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen entweder im Gemeindezentrum Mönchhof, grosser Saal oder in der Turnhalle Rietwis statt: die Rechnungs-Gemeindeversammlung (Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (Dezember). Im Frühling und Herbst können bei Bedarf zusätzliche Gemeindeversammlungen angesetzt werden. Jede Versammlung wird spätestens vier Wochen vor dem eigentlichen Datum, unter Bezeichnung der Geschäfte, öffentlich bekannt gegeben.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, müssen aber in dem für die Besucher/innen gekennzeichneten Bereich sitzen.
Kompetenzen und Rechte sowie Regeln für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
Anfragerecht (§ 17 GG)
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen (Anfragerecht nach § 17 Gemeindegesetz). Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
Initiativrecht (§ 147 und § 151 Gesetz über die politischen Rechte)
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallenden Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit seinem Antrag der nächstmöglichen Gemeindeversammlung vor. In begründeten Fällen kann sie in einer späteren Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.
Antragsrecht (§ 22 GG)
Jede stimmberechtigte Person kann sich zu einem Geschäft in der Gemeindeversammlung äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
Abstimmungsordnung (§ 23 GG)
Anträge zum Verfahren werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
Stimmrechtsrekurs (§ 19 ff. VRG)
Wurden in der Gemeindeversammlung Verfahrensvorschriften über die politischen Rechte missachtet – und wurde dies in der Versammlung von jemandem gerügt – oder verletzen gefasste Beschlüsse Vorschriften über die politischen Rechte, kann innert 5 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses Stimmrechtsrekurs erhoben werden.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 044 949 40 10 | kanzlei@moenchaltorf.ch |
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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100.1 | Gemeindeordnung Mönchaltorf | 1. Januar 2018 |