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Feuerwerk Lagerung und Verkauf

Herstellung, Lagerung und Verkauf von Feuerwerk (pyrotechnische Gegenstände) für Vergnügungszwecke bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei. Die Lagerung von Kleinmengen (Kategorie I bis IV) bis 5 kg brutto sowie Herstellung und Verkauf von pyrotechnischen Spielwaren (Kategorie I) wie Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallkorken, Knallerbsen, Amorces, Tischbomben usw. sind bewilligungsfrei.

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